Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partnerunternehmen („AGB-B2B“)

Stand: 01.06.2021

1. PRÄAMBEL

1.01 Eversport GmbH, Jakov-Lind-Straße 13 H/5. OG, 1020 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 404544v, („Eversports“), betreibt unter anderem eine Cloud-Software sowie eine Online-Plattform via Mobile-App und auf ihren Websites („Eversports-Plattform“).

1.02  Mit der Eversports Cloud-Software können Betreiber ihr Studio/Sportstätte verwalten. Zu den wichtigsten Funktionen gehören ua. Online-Buchungstools, Onlinezahlung, Berichterstattung/Umsatzreporting, Rechnungsstellung, Kundenverwaltung und -Check-in, Ausrüstungsverleih, ein Point-of-Sale-System von Kundendaten, Produkten, Kursen, Workshops sowie Schnittstellen zu externen Softwarelösungen.

Weiters und insbesondere können über die Eversports-Plattform diverse Dienstleistungen im Bereich der Sport- und Freizeitgestaltung und Sportplätze (gemeinsam das „Sport- und Freizeitangebot“) gesucht, gebucht und online bezahlt werden. Das Sport- und Freizeitangebot wird vom jeweiligen Partnerunternehmen (der „Betreiber“, gemeinsam mit Eversports die „Vertragsparteien“) in Eigenverantwortung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt. Eversports unterstützt den Betreiber mit dem Eversports-System gegenüber den Nutzern dabei im Wesentlichen nur bei der übersichtlichen Darstellung des Sport- und Freizeitangebots und bei der Abwicklung von Buchungen (zur Rolle von Eversports siehe Punkt 6.01 unten). Eversports bietet keine Sport- und Freizeitangebote an, erbringt keine derartigen Leistungen und unterstützt den Betreiber auch nicht bei der Erfüllung des Nutzungs- /Dienstleistungsvertrages zwischen Betreiber und Nutzer.

1.03 Die folgenden Begriffe haben in diesen AGB die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung:

a) Der Begriff „Nutzer“ beschreibt jene Personen (insb. Verbraucher), die das Eversports Mobile-App heruntergeladen haben, die sich bei Eversports über die Eversports-Plattform registriert haben sowie bloße Besucher der von Eversports betriebenen Websites (insb. eversports.com, www.eversports.at, www.eversports.de, www.eversports.fr, www.eversports.nl, eversports.be, eversports.ch).

b) Der Begriff „Admin-Bereich“ beschreibt die von Eversports dem Betreiber zur Verfügung gestellte internetbasierte Softwarelösung zur Verwaltung seines Sport- und Freizeitangebots.

c) Der Begriff „Eversports-System“ umfasst die Eversports-Plattform sowie sonstige Verwaltungs- und Buchungsdienste von Eversports (online und offline).

d) Der Begriff „Betreiber“ beschreibt jene natürliche oder juristische Person, die mit Eversports einen Vertrag zur Inanspruchnahme des Eversports-System als Anbieter von Sport- und Freizeitangeboten abgeschlossen hat („Partnervertrag“). Manche Anbieter von Sport- und Freizeitangeboten nutzen das Eversports-System für bestimmte Sport- und Freizeitangebote (im Wesentlichen für Tagestickets im Fitnessstudio-Bereich) nur als Marktplatz ohne sonstige Software-Lösung („Marktplatzangebot“)

2. Anwendungsbereich, Ausschluss fremder AGB, Vorrang, Änderung der AGB, Schriftform

Diese AGB regeln die Rechtsbeziehung zwischen Eversports und dem Betreiber. Davon umfasst sind auch ua. die Verpflichtungen, wie sich der Betreiber gegenüber dem Nutzer zu verhalten hat. 

2.01 Anwendungsbereich. Im Falle eines Marktplatzangebots veräußert Eversports dem Nutzer namens des jeweiligen Betreibers ein Ticket, das den Nutzer berechtigt, das jeweilige Fitnessstudio für den jeweiligen Zeitraum zu nutzen. Für das Marktplatzangebot gilt primär der vereinbarte Marktplatzvertrag; diesfalls gelten die AGB nur subsidiär, insoweit sie dem Marktplatzvertrag nicht widersprechen. Für sämtliche sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Eversports und dem Betreiber gelten ausschließlich diese AGB; sie sind unter https://www.eversportsmanager.com/agb abrufbar. Vorbehaltlich der ausdrücklichen, in Schriftform erteilten Zustimmung durch Eversports ist die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers jedenfalls ausgeschlossen. Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen durch Eversports führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Betreiber, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgegeschäften darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es kommt stets die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bzw Folgegeschäfts aktuellste Fassung der AGB zur Anwendung.

2.02 Änderungen, Sonderkündigungsrecht. Änderungen der AGB durch Eversports sind jederzeit einseitig durch Bekanntgabe auf digitalem Weg (ohne Unterschrift) möglich; sie erlangen 6 Wochen nach Bekanntgabe Rechtsgültigkeit für alle Sachverhalte im Rahmen der zwischen Eversports und dem Betreiber laufenden Verträge, die sich nach Inkrafttreten der Änderung ereignen, sofern der Betreiber nicht innerhalb dieser Frist per Brief oder via Email unter [email protected], jedenfalls aber in Schriftform widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs oder bei unterlassener Bekanntgabe bleiben für die laufenden Verträge die bisherigen AGB anwendbar. Eversports ist es jedoch unbenommen, im Falle eines Widerspruchs laufende Verträge mit einer Frist von 8 Wochen außerordentlich zu kündigen. Sonstige Änderungen oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und Eversports bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.03 Vorrang, Auslegung. Das Rechtsverhältnis zwischen Eversports und dem Betreiber beruht auf nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. Zwingendes Recht, 2. Marktplatzvertrag betreffend das Marktplatzangebot 3. Vertrag betreffend sonstige nicht als Marktplatzangebot zu qualifizierende Leistungen (Partnervertrag) 3. diese AGB, 4. Sonstiges. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Rechtsgrundlagen hat die jeweils vorgereihte Rechtsgrundlage Vorrang gegenüber den Nachgereihten.

2.04 „Schriftform“ bedeutet, dass die Erklärung unterschrieben sein muss (zB Kopie/Scan eines eigenhändig unterschriebenen Briefes, der via Email oder etwa postalisch übermittelt wird). Insoweit Schriftform vorgesehen ist, bedarf auch die Aufhebung oder Abänderung der Schriftformklausel der Schriftform. Für die bloße Textform genügt eine Email ohne Unterschrift, sofern die jeweilige Versandadresse offensichtlich die Domain des Versenders enthält.

3. Aufnahme, Freischaltung, Nutzung, Preisänderungen, Rabatte

3.01 Aufnahme, Aktualisierungspflicht. Der Betreiber wird mit seinen in den Admin-Bereich eingepflegten Preisen, Öffnungszeiten, Bildmaterial und Geodaten/GPS-Koordinaten sowie sonstigen relevanten Informationen in das Eversports-System aufgenommen. Der Betreiber verpflichtet sich, die eingepflegten Informationen (insb. Preise und Angebote) regelmäßig zu kontrollieren und zu aktualisieren. In beschreibenden Texten ist es dem Betreiber nicht erlaubt, Verweise auf die Telefonnummer oder Webseiten von Dritten einzufügen.

3.02 Freischaltung. Die Freischaltung des Betreiber-Profils im Eversports-System erfolgt durch Eversports, nachdem alle dafür benötigten Angaben des Betreibers vorliegen. Erst nach Freischaltung des Betreiber-Profils kann Eversports das Sport- und Freizeitangebot des Betreibers zur Buchung durch Nutzer freischalten. Sämtliches im Admin-Bereich vom Betreiber eingestelltes Sport- und Freizeitangebot wird automatisch über die Eversports-Plattform online zur Buchung angeboten.

3.03 Verantwortung. Alle Daten und Informationen, die der Betreiber selbst im Eversports-System eintragen und zur Veröffentlichung hinterlegen kann, hat er selbst einzutragen, zu pflegen und zu aktualisieren. Eversports ist nicht zur Kontrolle der vom Betreiber übermittelten bzw eingetragenen Daten verpflichtet. Das Risiko einer fehlerhaften Datenübertragung liegt beim Betreiber.

3.04 Unrichtige Angaben. Der Betreiber nimmt zur Kenntnis, dass irreführende und/oder unrichtige Angaben des Betreibers, wie etwa zur Ausstattung, Lage oder Bezeichnung des Sport- und Freizeitangebots Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können. Der Betreiber stellt Eversports auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Angaben resultieren, welche er an Eversports übermittelt hat bzw im Eversports-System eingegeben hat. Stellt der Betreiber trotz Aufforderung durch Eversports unrichtige/irreführende Angaben nicht unverzüglich richtig, ist Eversports berechtigt, alle unrichtigen/irreführenden Angaben zu entfernen bzw gegebenenfalls das gesamte Betreiber-Profil offline zu schalten, bis der Betreiber die Berichtigung vorgenommen hat.

3.05 Keine Identitätsüberprüfung. Der Betreiber nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass Eversports die Identität und das Alter des Nutzers nicht überprüft.

3.06 Betriebsstörungen. Geplante Umbauarbeiten bei laufendem Betrieb des Betreibers sowie Besitzer-, Pächter-, Mieter- oder Eigentümerwechsel oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens sind Eversports unverzüglich anzuzeigen. Bei Umbauarbeiten oder sonstige vorhersehbare Störungen des Betriebes hat der Betreiber im Admin-Bereich an geeigneter Stelle einen entsprechenden Hinweis an die Nutzer aufzunehmen.

3.07 Preisänderungen. Gewünschte Preisänderungen hat der Betreiber selbst im Eversports-System vorzunehmen. Sofern er sie nicht selbst ändern kann, hat er diese mindestens 10 Werktage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung mitzuteilen. Auf bereits vor Veröffentlichung der Preisänderung gebuchte Sport- und Freizeitangebote und insofern abgeschlossene Verträge haben die Preisänderungen keinen Einfluss. Der Betreiber hat den abgeschlossenen Vertrag zum bisherigen Preis zu erfüllen.

3.08 Rabatte. Eversports ist berechtigt ohne Rücksprache mit dem Betreiber auf die vom Betreiber festgelegten Preise auf eigene Kosten Rabatte etwa im Rahmen von Gutschein- und sonstigen Werbeaktionen zu gewähren.

3.09 Mitarbeiterschulung. Der Betreiber ist verpflichtet, seine für Buchungen zuständigen Mitarbeiter über die bestehende Zusammenarbeit mit Eversports zu informieren und mit der Nutzung des Eversports-Systems vertraut zu machen. Zu diesem Zweck bietet Eversports bei Bedarf zusätzliche kostenpflichtige Schulungen an. Der Betreiber verpflichtet sich, seine Mitarbeiter dahingehend zu instruieren, über das Eversport-System erfolgte Buchungen vertragsgemäß (und vor allem verbindlich) zu behandeln.

4. Entschädigung, Buchung, Storno

4.01 Entschädigung bei unterlassener Erfüllung. Der Betreiber verpflichtet sich auch gegenüber Eversports, dem Nutzer das Sport- und Freizeitangebot zu den in der Buchung über die Eversports-Plattform vereinbarten Bedingungen/Zeiten zur Verfügung zu stellen. Für gebuchtes Sport- und Freizeitangebot, das vom Betreiber nicht erfüllt wird, behält sich Eversports (insb. zur Aufrechterhaltung der Nutzerzufriedenheit und zur Vermeidung von solchen Bewertungen, die ein schlechtes Licht auf Eversports werfen statt auf den verantwortlichen Betreiber) das nach freiem Ermessen (jedoch primär orientiert am Buchungsbetrag, Verschulden, Reaktion des Nutzers) auszuübende Recht vor, den Nutzer über den Ersatz des bezahlten Betrages hinaus mit bis zu € 50,- in Sonderfällen mit bis zu € 100,- (allenfalls in Form eines Wertgutscheins) zu entschädigen. Der Betreiber ist unabhängig vom Verschulden verpflichtet, Eversports diese Entschädigung zu ersetzen, sofern Eversports die Durchführung der Entschädigung (etwa durch Übermittlung der entsprechenden Email-Korrespondenz) glaubhaft macht. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben von dieser Vertragsstrafe unberührt.

4.02 Buchung. Buchungen auf der Eversports-Plattform werden gemäß Vereinbarung im Partnervertrag entweder als Direktbuchungen ohne weitere Anfrage beim Betreiber vorgenommen oder als bloße Buchungsanfrage an den Betreiber weitergeleitet. Alle über das Eversports-System getätigten Direktbuchungen bzw. Buchungsanfragen und Stornierungen werden dem Betreiber direkt über den Admin-Bereich und/oder automatisch per E-Mail übermittelt. Der Betreiber akzeptiert, dass Eversports Direktbuchungen dem Nutzer ohne weiteres Zutun des Betreibers bestätigt, wohingegen Eversports Buchungsanfragen erst nach Bestätigung durch den Betreiber gegenüber dem Nutzer bestätigt. Der Betreiber verpflichtet sich, Buchungsanfragen während der üblichen Geschäftszeiten schnellst möglich, spätestens aber innerhalb von 3 Stunden zu beantworten.

4.03 Nicht-Erscheinen. Um unerwünschte Konflikte bei nicht angekündigtem, verspäteten Erscheinen des Nutzers zu vermeiden, hat der Betreiber das gebuchte Sport- und Freizeitangebot stets bis zum Ende des gebuchten Termins freizuhalten, es sei denn der Betreiber wäre im Vorhinein informiert worden, dass der Nutzer den Termin nicht wahrnehmen kann.

4.04 Storno. Sofern der Betreiber dem Nutzer kostenlose oder allenfalls kostenpflichtige Stornorechte einräumt, hat er dies im Admin-Bereich entsprechend einzutragen. Der Betreiber ist auch gegenüber Eversports zur Einhaltung der dort hinterlegten Stornorechte verpflichtet.

5. Entgelt, Abrechnung und Rechnungseinwendungsfrist, jährliche Entgeltanpassung

5.01 Nutzungsentgelt. Als Gegenleistung für die Nutzung des Eversports-Systems (insb. zum Anbieten und Verwalten seines Sport- und Freizeitangebots) ist der Betreiber verpflichtet, ein „Entgelt“ zu leisten. Die Höhe des zu entrichtenden Entgelts wird von den Vertragsparteien im Partnervertrag geregelt.

5.02 Einrichtungsentgelt. Sofern nicht in Schriftform Abweichendes vereinbart wurde, ist die Einrichtung des Eversports-Systems und die Einschulung (insb. die Migration von Kunden-/Kurs-/Produktdaten) kostenpflichtig (Abrechnung nach ortsüblichen Stundensätzen bzw mit einer allenfalls vereinbarten Pauschale, „Einrichtungsgebühr“. Sofern im Partnervertrag ein Rabatt auf das Einrichtungsentgelt gewährt wurde und der Partnervertrag infolge Kündigung durch den Betreiber weniger als 4 Monate gedauert hat, entfällt dieser rückwirkend.

5.03 Wenn der Betreiber innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung des Eversports-Systems und Freischaltung des Betreiber-Profils kündigt und sich dabei auf die im Partnervertrag gegebenenfalls vereinbarte „30-Tage Geld-Zurück“-Garantie beruft, erstattet Eversports ein allfälliges bereits in Rechnung gestelltes Entgelt (siehe oben, darin aber jedenfalls nicht enthalten Onlinezahlungsgebühr, Marktplatzgebühr und das Einrichtungentgelt).

5.04 Fälligkeit, Lastschrift. Das Entgelt ist spätestens mit Rechnungslegung per Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschrift, Kreditkartenzahlung) zur Zahlung fällig. Der Betreiber ist zur Unterfertigung eines entsprechenden Sepa-Mandats an sein Bank-/Kreditkartenunternehmen verpflichtet. Bei unbegründeten Rücklastschriften (zB mangels Kontodeckung) werden € 5,- an Bearbeitungsgebühr pro Rücklastschrift fällig. Betreibern, die einem Lastschriftverfahren keine Zustimmung erteilen oder diese widerrufen, wird eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,- in Rechnung gestellt.

5.05 Verrechnung. Eversports ist jederzeit berechtigt von Nutzern geleistete, dem jeweiligen Betreiber zurechenbare Onlinezahlungen mit seinen Forderungen gegen den Betreiber zu verrechnen.

5.06 Disputes. Eversports ist weiters berechtigt Rücklastschriften von online bezahlten Buchungen aufgrund von Nutzer-Reklamationen („Disputes“) an den Betreiber weiterzuverrechnen bzw sich diesbezüglich beim Betreiber schad- und klaglos zu halten. Zudem wird eine Gebühr in Höhe von € 5,- pro Dispute fällig. Der Betreiber hat sich diesfalls sodann direkt an den Nutzer zu wenden.

5.07 Inkasso. Der Nutzer bezahlt gebuchtes Sport- und Freizeitangebot direkt beim Betreiber vor Ort oder online über die auf der Eversports-Plattform angegebenen Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Kreditkarte). Im Falle der Online-Zahlung erteilt der Betreiber Eversports die Vollmacht und den Auftrag, den vom Nutzer zu leistenden Bruttorechnungsbetrag einzuziehen (Inkassovollmacht) und die vereinbarten Entgelte davon sogleich abzuziehen. Der Zahlungsverkehr für online bezahlte Buchungen wird derzeit zB über Stripe (https://stripe.com) und/oder Paypal (https://www.paypal.com) abgewickelt. Aktuelle Informationen sind auf der Eversports-Plattform verfügbar. Das Bonitätsrisiko für den vom Nutzer bezahlten und an den Betreiber weiterzuleitenden Betrag trägt der Betreiber. Der Betreiber trägt außerdem die Kosten allfälliger Transaktionsgebühren und das Risiko von Währungsschwankungen.

5.08 Abrechnung und Einwendungsfrist. Eversports rechnet die über die Eversports-Plattform vorgenommenen Buchungen so rasch wie möglich für die vorangehende Abrechnungsperiode (maximal ein Monat) gegen Monatsende ab. Das dem Betreiber zustehende Entgelt (beim Nutzer vereinnahmtes Bruttoentgelt abzügl. der vereinbarten Abzüge zB insb. Onlinezahlungsgebühren, sonstige Entgelte) wird sodann spätestens binnen 20 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode (Fälligkeit) an den Betreiber (bei 3 Tagen Respiro) weitergeleitet. Die Abrechnung wird auf elektronischem Weg übermittelt. Einwendungen gegen die Abrechnung sind Eversports per E-Mail so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung unwiderruflich als genehmigt.

5.09 Vollmacht zur Rechnungserstellung. Der Betreiber bevollmächtigt Eversports, sofern vereinbart, für Buchungen des Nutzers Rechnungen im Namen des Betreibers an den buchenden Nutzer unter Angabe des im Eversports-System eingetragenen Steuersatzes zu erstellen. Der Betreiber ist für den Inhalt der Rechnung, inklusive der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer selbst verantwortlich.

5.10 Verzug. Bei Zahlungsverzug des Betreibers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiters verpflichtet sich der Betreiber für den Fall des Zahlungsverzugs, Eversports die entstehenden Mahn- und Inkassokosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Bei Zahlungsverzug gilt für jede Mahnung ein Betrag von € 10,- als vereinbart. Der Pauschalbetrag von EUR 40,00 gem § 458 UGB steht jedenfalls zu

5.11. Jährliche Entgeltanpassung

Die monatliche/jährliche Abogebühr sowie sämtliche Erweiterungen/“Add-Ons” und die Onlinezahlungsgebühr bezogen auf den „Fix“ Bestandteil werden ausdrücklich als wertbeständig vereinbart, wobei zusätzlich zur Indexanpassung gem. VPI 2015 eine Entgelterhöhung von 3% pro Jahr erfolgt.

Die Wertanpassung erfolgt mit Hilfe des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes VPI 2015, mit der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarten Indexzahl als Ausgangsbasis. Sofern diese AGB für einen bereits laufenden Vertrag Geltung erlangen wird klargestellt, dass die Wertanpassung mit dem Monat, in welchem diese AGB Geltung erlangen, wertgesichert wird. Zusätzlich zur Erhöhung aufgrund des VPI 2015 wird eine jährliche Entgelterhöhung in Höhe von 3% vereinbart, wobei diese Steigerung ab dem ersten Zeitpunkt, zu welchem eine Indexanpassung erfolgt, in vollem Umfang eintritt.

Die Wertanpassung samt Entgelterhöhung erfolgt jeweils zum 01.01. eines Jahres, auch wenn der Vertrag bis dahin weniger als ein Jahr aufrecht ist. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsbasis zur Errechnung weiterer Valorisierungen. 

Die Auswirkung dieser Entgelterhöhungsklausel (Wertanpassung samt Entgelterhöhung) tritt jeweils mit 01.01 von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden besonderen Erklärung bedarf. Selbst wenn eine Verrechnung ohne Wertanpassung samt Entgelterhöhung erfolgen sollte, so wird damit nicht (konkludent) auf eine solche verzichtet. Für den Fall, dass der VPI 2015 nicht mehr verlautbart wird, tritt an seine Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen der Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.

Die neben der Wertanpassung laut VPI 2015 vereinbarte jährliche Entgelterhöhung ist auf jährlich gesteigerte Entwicklungskosten von Eversports zurückzuführen, sowie die regelmäßige Verbesserung und Weiterentwicklung des Produktes bzw der Produkte. Die Entgelterhöhung steht ungeachtet dessen aber jedenfalls zu und unterliegt keiner inhaltlichen Prüfung.

6.Rollenverteilung, Verfügbarkeit, Verantwortungsabgrenzung

6.01 Dienstleistungsvertrag zwischen Betreiber und Nutzer. Der Vertrag über das jeweilige Sport- und Freizeitangebot, das über die Eversports-Plattform gebucht wird, kommt ausschließlich zwischen dem das Sport- und Freizeitangebot buchenden Nutzer und dem Betreiber zustande. Für die Einhaltung der entsprechenden Gesetze ist allein der Betreiber verantwortlich. Eversports ist berechtigt die dafür notwendigen Daten an die Vertragsparteien zu übermitteln (siehe Datenschutzerklärung). Die Rolle von Eversports  ist dabei ausschließlich, Dienstleistungsverträge über die jeweiligen Sport- und Freizeitangebote im Namen und für Rechnung des Betreibers mit dem Nutzer abzuschließen. Eversports haftet in keinster Weise für das Verhalten des Nutzers bei der Inanspruchnahme des Sport- und Freizeitangebots. Es obliegt allein dem Betreiber, alle Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Nutzer unmittelbar gegenüber demselben geltend zu machen. Für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten hat allein der Betreiber Sorge zu tragen. Der Betreiber stellt Eversports, sofern der Nutzer dennoch Ansprüche gegen Eversports statt gegen den Betreiber erhebt, von allen Ansprüchen des Nutzers wegen etwaiger Pflichtverletzungen des Betreibers frei, trägt die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und leistet dafür angemessene Akontozahlungen.

6.02 Haftung für Informationen. Eversports übernimmt auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Eversports-Plattform durch den Betreiber selbst in Eigenverantwortung angegebenen Informationen (insb. Preise und verfügbare Zeiten/Kurszeiten für das Sport- und Freizeitangebot) oder für die fehlerhafte oder unvollständige Übertragung von Daten (Datenmigration von Kunden-, Kurs-, Produktdaten). Hinsichtlich letzterer ist der Betreiber zur Kontrolle verpflichtet.

6.03 Funktionsstörungen. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen des Eversports-Systems sowie Maßnahmen, die zur Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Eversports-Systems führen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist bzw anders nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. 

Eversports wird diese Tätigkeiten nur während der Supportzeiten durchführen. Diese sind jederzeit abänderbar. Derzeit sind die Supportzeiten werktags Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, Samstag gilt nicht als Werktag.   

6.04 Wartung. Die Überprüfung der Grundfunktionen des Eversports-Systems erfolgt in der Regel täglich. Die Wartung der Cloud-Software ist zu den üblichen Bürozeiten (werktags, Montag bis Freitag) von Eversports gewährleistet. Bei schweren Funktionsstörungen – die Nutzung der Cloud-Software ist nicht mehr möglich oder wird erheblich eingeschränkt – initiiert Eversports die Wartung binnen 3 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Betreiber, frühestens aber 3 Stunden ab Beginn der üblichen Bürozeiten (werktags, Montag bis Freitag). Eversports wird den Betreiber vom Beginn der Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend ohne Verzug durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht spätestens am selben Tag bzw nächsten Werktag (gerechnet ab dem oben genannten Zeitpunkt) möglich sein sollte, wird Eversports den Betreiber bis zum Ende des nächsten Werktages unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbehebung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail informieren.

6.05 Erreichbarkeit. Für den Fall, dass Eversports eine 90%ige Verfügbarkeit pro Kalendermonat aus welchem Grund auch immer nicht erzielt, wird Eversports auf Aufforderung des Betreibers den auf den betroffenen Teil des Kalendermonats entfallenden Entgeltsteil rückerstatten. Für die Funktionsfähigkeit und Erreichbarkeit seiner eigenen Systeme bleibt der Betreiber allein verantwortlich.


6.06 Höhere Gewalt. Sollte die Störung des Eversports-Systems oder ein sonstiger Anspruch auf höherer Gewalt beruhen (zB von Eversports nicht zu vertretender Stromausfall, Hacker-Angriffe), so entfällt jegliche Haftung von Eversports für die daraus resultierenden Folgen.

7. Mängelansprüche und Haftungsbeschränkung

7.01 Eversports haftet für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Eversports nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eversports haftet im Übrigen nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 

Die Haftung für Folgeschäden (einschließlich Verdienstentgang und entgangenen Gewinn) ist gänzlich ausgeschlossen. 

Für den Verlust von Daten haftet Eversports insoweit überhaupt nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Betreiber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

7.02 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, außer diese wurden zumindest grob schuldhaft oder vorsätzlich verursacht. 

7.03 Ergänzend ist die Haftung, außer bei Vorsatz (die Beweispflicht trifft den Betreiber) und für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz der Höhe nach mit den Kosten, welche für die monatliche Abogebühr in den letzten 12 Monaten vor dem Schadeneintritt angefallen sind, begrenzt (sofern der bis dahin bestehende Vertrag eine kürzere Laufzeit hatte, erfolgt eine Durchschnittsbetrachtung unter Zugrundelegung von 12 Monaten). Dies gilt sowohl für Mängelansprüche sowie auch für Schadenersatzansprüche.

7.4. Etwaige dennoch bestehende Gewährleistungsansprüche verjähren jedenfalls in sechs Monaten ab Übergabe, sofern diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche des Betreibers verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind. Spätestens nach drei Jahren ab der schädigenden Handlung verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, wenn bis dahin keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Vergleichsgespräche hemmen den Ablauf dieser Fristen nicht, außer dies wird ausdrücklich in Schriftform seitens Eversports zugesichert.

7.5. Die zu diesem Punkt vereinbarten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der juristischen Personen, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von DWS.

7.6. Es wird die Rügeobliegenheit gem § 377f UGB (analog) vereinbart, wobei klargestellt wird, dass auch im Falle der Einhaltung dieser, obig genannte Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten. 

8. Nutzungsrechte an der Software, Speicherplatz

8.01 Nutzungsrecht. Eversports räumt dem Betreiber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die zur Nutzung überlassene Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen.

8.02 Bearbeitung, Vervielfältigung. Der Betreiber darf die Software nur bearbeiten und vervielfältigen, soweit dies nötig ist und durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (wie etwa Festplatten o.ä.) der vom Betreiber genutzten Hardware.

8.03 Überlassung an Dritte. Der Betreiber ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Insb. die Weitervermietung der Software ist dem Betreiber untersagt. Der Betreiber verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart zu gestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch den Dritten ausgeschlossen ist.

8.04 Schutz. Der Betreiber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zweck wird der Betreiber seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Betreiber seine Mitarbeiter unterrichten, dass die Vervielfältigung der Software strengstens untersagt ist.

8.05 Eingeräumter Speicherplatz. Der Betreiber ist nicht berechtigt, den ihm von Eversports eingeräumten Speicherplatz Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Betreiber verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Betreiber ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

9. Sonstige Rechte/Pflichten, Datenschutz, Bewertungen

9.01 Rechte Eversports. Eversports ist berechtigt, Fotos, Grafiken, Marken und Logos und in sonstiger Weise urheberrechtlich geschützten Werke des Betreibers (die dieser im Außenauftritt in Verwendung hat oder zur Verfügung gestellt hat) im Eversports-System (insb. zur öffentlichen Darstellung des Betreibers) und für damit in Zusammenhang stehende eigene Vertriebs- und Marketingzwecken wie Werbung oder Online-Maßnahmen (Meta-Tags oder Keyword-Advertising) kostenfrei zu verwenden. Ein allfälliger Widerruf dieser Einwilligung gilt nicht für allenfalls produzierte Werbespots oder sonstiges Informations- und Werbematerial. Eversports ist nicht verpflichtet allfällige Werbemaßnahmen zuvor mit dem Betreiber abzustimmen. Eversports ist berechtigt aber nicht verpflichtet den jeweiligen Namen des Betreibers zu nennen. Der Betreiber garantiert, dass dieses Material frei von Rechten Dritter ist, die eine uneingeschränkte Nutzung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken durch Eversports ausschließen oder beschränken. Eversports ist berechtigt, die vom Betreiber bereitgestellten Informationen in andere Sprachen zu übersetzen, zu kürzen (insb. Namen des Betreibers) bzw dem von Eversports geführten Standard anzupassen (insb. Bearbeitung, allenfalls Zurückweisung von Fotos).

9.02 Rechte Betreiber. Der Betreiber ist berechtigt, in seinen Prospekten und sonstigen Publikationen sowie auf seiner Homepage darauf hinzuweisen, dass er an das Eversports-System angeschlossen ist. Zu diesem Zweck hat der Betreiber auch Anspruch darauf, die dafür vorgesehenen Logos des Betreibers auf der Eversports-Plattform kostenfrei zu verwenden.

9.03 Datenschutz. Personenbezogene Daten (des Betreibers, seiner Kunden und seiner Mitarbeiter) im Sinne des Datenschutzgesetzes (insb. Telefonnummer, Adresse, Emailadresse, sonstige Inhaltsdaten etc) werden gemäß der Datenschutzerklärung verarbeitet. Diese ist unter www.eversports.com im Impressum und auf der Startseite abrufbar. Der Betreiber verpflichtet sich jedenfalls, dass alle Daten, die der Betreiber von Nutzern im Rahmen der Buchung (verpflichtend) einholt, für die Buchung notwendig sind und diese die Menge der für die Buchung minimal notwendigen Daten nicht überschreiten. Zudem verpflichtet sich der Betreiber keine gesundheitsbezogenen oder sonstige sensiblen Daten über die Eversports Cloud-Software bzw. Eversports-Platform zu verarbeiten.

Im Falle der Verwendung einer anderen Software als der Eversports Cloud-Software ist der Betreiber weiters verpflichtet, mit dem jeweiligen Software-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen und sicherzustellen, dass der Software-Anbieter die Verpflichtungen der DSGVO und eventueller lokaler Datenschutzgesetze einhält.

9.04 Bewertungen. Der Betreiber ist damit unwiderruflich einverstanden, dass die Bewertung des Sport- und Freizeitangebots des Betreibers durch die Nutzer auf der Eversports-Plattform dargestellt wird. Diese Bewertung erfolgt in einer 5-teiligen Skala und wird mit „Sternchen“ analog des Abstimmungsverhaltens der Nutzer dargestellt. Ein Anspruch auf Darstellung aller Bewertungen besteht nicht, insbesondere ist Eversports berechtigt, Bewertungen bei Verdacht der Manipulation nicht zu veröffentlichen und bei der Berechnung der Durchschnittsnote außer Acht zu lassen. Betreiber dürfen sich nicht selbst empfehlen; diesen ist es auch untersagt Dritte gegen Entgelt zu Bewertungen zu veranlassen

10. Kündigung

10.01 Ordentliche Kündigung. Befristete Jahresabonnements (jährliche Abrechnung) gelten für 12 Monate, wobei sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate verlängert, wenn nicht eine der Vertragsparteien zumindest 5 Wochen vor Ablauf des Jahresabonnements in Schriftform kündigt. Die Kündigung muss binnen dieser Frist beim Vertragspartner einlangen.

Bei unbefristeten Verträgen (Monatsabos) gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten als vereinbart. Unter Berücksichtigung dieser Mindestvertragslaufzeit kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten in Schriftform kündigen.

10.02 Offene Buchungen. Trotz Kündigung sind alle vor Deaktivierung des Eversports-Systems getätigten Buchungen zu erfüllen. Für den Fall der Nichterfüllung gilt, wenn die Kündigung durch den Betreiber erfolgt ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 100,- pro nicht erfüllter Buchung als vereinbart. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

10.03 Kündigung aus wichtigem Grund. Aus wichtigem Grund ist Eversports berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu beenden, dies einhergehend mit der sofortigen Sperre des Admin-Bereichs und/oder der Möglichkeit Buchungen entgegenzunehmen, dies insb. in nachstehenden Fällen: 

    • Verweigerung der nachweislich ordnungsgemäß gebuchten Leistung gegenüber dem Nutzer, sofern dies öfter als ein Mal im letzten Quartal der Fall war;
    • Verrechnung des gebuchten Sport- und Freizeitangebots an den Nutzer trotz fristgerechter Stornierung, sofern dies öfter als ein Mal im letzten Quartal der Fall war;
    • Verzug bei der Bezahlung fälliger Entgelte, einschließlich ungerechtfertigter Rechnungsabzüge trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist.

10.04 Darüber hinaus gehende Ansprüche von Eversports, insb. Schadenersatzansprüche und allfällige Vertragsstrafen bleiben davon unberührt. Eversports ist im Übrigen erst dann zur Rücknahme der Sperre verpflichtet, wenn der Betreiber alle offenen Forderungen beglichen hat und von sich aus einen entsprechenden Überweisungsbeleg übermittelt hat. Sofern keine besondere Dringlichkeit oder besondere Schwere besteht und es sich um keinen „Wiederholungstäter“ handelt, wird sich Eversports bemühen, den Betreiber vor Veranlassung der oben genannten Maßnahmen zur Stellungnahme (allerdings binnen kurzer Frist von max. 3 Tagen) aufzufordern.

11. Schlussbestimmungen

11.01 Abtretungsverbot. Die Abtretung von Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen Eversports ist untersagt.

11.02 Aufrechnungsverbot. Der Betreiber ist nur dann zur einseitigen Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

11.03 Zugang von Erklärungen. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse oder Emailadresse übermittelt wurden.

11.04 Recht, Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, dies unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG). Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen oder sonstigen Ansprüchen zwischen Eversports und dem Betreiber ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht.

11.05 Salvatorische Klausel. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wie sie die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form zu bestätigen.

11.06 Konsumentengeschäfte. Diese AGB gelten nicht für Geschäfte mit Konsumenten iSd KschG.